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BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05 |
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- BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90
Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine …
Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05
1 Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3 m.N.).